Steuertipps



Foto: © Thorben Wengert / PIXELIO

„Das Aktuelle“ Januar 2012

  1. Steuertermine: Übersicht Januar bis April 2012
  2. Welche Belege können Sie nun vernichten?
  3. Kindergeld für volljährige Kinder
  4. Erd- und Pflanzarbeiten als Handwerkerleistung
  5. Haftungsvergütung kann umsatzsteuerpflichtig sein
  6. Das ELENA-Verfahren wurde eingestellt
  7. Beschäftigung qualifizierter Hilfskräfte bei Insolvenz-, Zwangsverwaltern u.a.
  8. Vorsteuer: Zeitpunkt der Zuordnung bei Errichtung gemischt-genutzter Gebäude
  9. Information für Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug ab 2012
  10. Umwandlung privater Schuldzinsen in absetzbare durch Einbringung in GbR
  11. Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer wird geprüft


1. Steuertermine: Übersicht Januar bis April 2012

  • 10.01. *Zahlungsschonfrist: 13.01.
    Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler)
    Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler)
     
  • 27.01.  Sozialversicherungsbeiträge
     
  • 10.02. *Zahlungsschonfrist: 13.02.
    Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung (Monatszahler)
    Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)
     
  • 15.02. *Zahlungsschonfrist 20.02.
    Gewerbesteuer
    Grundsteuer
     
  • 27.02.Sozialversicherungsbeiträge
     
  • 12.03. *Zahlungsschonfrist: 15.03.
    Umsatzsteuer (Monatszahler)
    Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler)
    Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung)
    Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)
     
  • 28.03.Sozialversicherungsbeiträge
     
  • 10.04. Zahlungsschonfrist: 13.04.
    Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler)
    Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler)
     
  • 06.04. Sozialversicherungsbeiträge


*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

2. Welche Belege können Sie nun vernichten?   

Nach Ablauf des Jahres 2011 können Sie in der Regel folgende Unterlagen vernichten:

Alle bis einschließlich 2001 geführten Bücher, Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang, Inventare einschließlich der Inventurunterlagen, wenn vor dem 1.1.2002 erstellt (letzte Eintragung vor dem 1.1.2002).

Für Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen gilt die gleiche Aufbewahrungsfrist wie für die zugehörigen Unterlagen, soweit zum Verständnis der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen erforderlich, z.B. für Kontenpläne, ggf. Hauptabschlussübersicht. Bei Speicherung durch EDV ist auch die gesamte Programm- und Systemdokumentation einschließlich Änderungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht bleibt auch bei Systemwechsel innerhalb der Aufbewahrungsfrist bestehen. Die Darstellbarkeit der Daten muss während der Frist gewährleistet sein.
Buchungsbelege, z.B. Rechnungen, soweit sie vor dem 1.1.2002 erstellt oder entstanden sind. Umsatzsteuerlich gilt eine besondere Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Rechnungen und Doppel abgesandter Rechnungen, bei Verstößen droht ein Bußgeld bis 5.000 €.

Lohnkonto-Belege, die nicht Teil der Buchführung sind, für Lohnzahlungen vor dem 1.1.2006.
Alle bis einschließlich 2005 angefallenen anderen Geschäftspapiere, wie vor dem 1.1.2006 erhaltene Geschäftsbriefe und Kopien der abgegangenen, sonstige vor dem 1.1.2006 entstandene Unterlagen.

Wichtig: Wenn die gewöhnlich 4-jährige Festsetzungsfrist für Steuern des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist, besteht die Aufbewahrungspflicht fort. Der Ablauf der Frist beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Noch anhängige Klagen, Einsprüche oder eine noch laufende Betriebsprüfung können den Fristablauf verzögern.


 

3. Kindergeld für volljährige Kinder 

Ab dem Jahr 2012 sind für den Erhalt des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrags die eigenen Einkünfte des Kindes ohne Bedeutung. Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Befindet sich ein Kind in einer zweiten Ausbildung, kann Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nur gewährt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Dies ist der Fall bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden, einem Ausbildungsdienstverhältnis oder einer geringfügigen Beschäftigung (400 €-Job).
Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben u.a. im Einzelnen die Begriffe erstmalige Berufsausbildung und Erststudium. Dabei geht sie auch auf Sonderfragen wie mehrere Studiengänge, Ergänzungs- und Aufbaustudium und Bachelor- und Masterstudiengänge ein.

Des Weiteren führt sie anhand eines Beispiels aus, wann eine schädliche Erwerbstätigkeit des Kindes bei einer zweiten Berufsausbildung vorliegt.
 

 

4. Erd- und Pflanzarbeiten als Handwerkerleistung

Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens  1.200 €, gewährt. Voraussetzung ist dabei u.a., dass es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. In der Steuerliteratur wird dazu die Auffassung vertreten, dass Maßnahmen, durch die etwas Neues geschaffen wird, wie z.B. der Ausbau eines Dachbodens zur Wohnung, nicht begünstigt sind. Auch die Finanzverwaltung lehnt eine Steuerermäßigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenanschaffung bzw. -erweiterung ab.

Der Bundesfinanzhof sieht diese Auslegung der gesetzlichen Regelung als zu eng an. Er hat nun entschieden, dass Handwerkerleistungen in einem bereits vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazu gehörige Grund und Boden gehören, stets begünstigt sind. Die Steuerermäßigung gilt auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst genutzten Wohnhauses sowie für die Errichtung einer Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück. Dabei ist insoweit ohne Bedeutung, ob der Garten neu angelegt wird (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand).

 

5. Haftungsvergütung kann umsatzsteuerpflichtig sein

Eine Haftungsvergütung, die ein Komplementär einer KG erhält, kann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie als gesondertes Entgelt gezahlt wird, nicht mit einem Gewinnanteil abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn sie isoliert gezahlt wird, nicht zusammen mit einem Entgelt für Geschäftsführung und Vertretung. So hatte der Bundesfinanzhof entschieden.

Betroffen sein können hiervon in erster Linie die GmbH als Komplementärin (persönliche haftende Gesellschafterin) einer GmbH & Co. KG. Nach bisheriger Praxis war das Entgelt, das allein für die Übernahme der Haftung gezahlt wird, nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die Finanzverwaltung lässt zu, dass eine vor dem 1.1.2012 gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt wird. Sondervergütungen für eine Haftungsübernahme zusammen mit einer Vergütung für Geschäftsführung und Vertretung wurden schon bisher als umsatzsteuerpflichtig angesehen. Die neue Rechtslage ist im Ergebnis steuerneutral, wenn der Gesellschaft der Vorsteuerabzug zusteht.
 

 

6. Das ELENA-Verfahren wurde eingestellt 

Das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) ist am 3.12.2011 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Es werden nun keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht.

 

 

7. Beschäftigung qualifizierter Hilfskräfte bei Insolvenz-, Zwangsverwaltern u.a.

Zur selbständigen Tätigkeit gehören auch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit. Dies sind vor allem Vermögensverwaltung, Testamentsvollstreckung und Aufsichtsratstätigkeit. Ferner gehören dazu unter anderem Hausverwalter, Nachlassverwalter, Insolvenzverwalter, Vormund und Pfleger. Bei diesen Berufsgruppen wurde bisher ein Gewerbe angenommen, wenn sich der Berufsangehörige qualifizierter (fachlich ausgebildeter) Mitarbeiter bediente (sog. Vervielfältigungstheorie). In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof diese Vervielfältigungstheorie kürzlich aufgegeben.

Die Finanzverwaltung stellt hierzu klar: Die Tätigkeit eines Insolvenz- oder Zwangsverwalters ist bei Beschäftigung fachlich qualifizierter Mitarbeiter nur dann kein Gewerbe, wenn der Berufsträger seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich ausübt. Eine solche Berufsausübung ist über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet. Der Insolvenz- oder Zwangsverwalter muss bestimmte Entscheidungen und Aufgaben höchstpersönlich wahrnehmen, u.a.:

  • Inbesitznahme der Masse,
  • Berichtspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht,
  • Erstattung des Berichtes gegenüber der ersten Gläubigerversammlung,
  • Teilnahme an Gläubigerversammlungen,
  • steuer- und handelsrechtliche Buchführungspflichten,
  • die Pflicht, die Masse unverzüglich zu verwerten oder Erstellung eines Insolvenzplanes aufgrund entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung,
  •  Entscheidung, Prozesse zu führen,
  • die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses,
  • die Schlussrechnungslegung.

Die höchstpersönliche Arbeitsleistung wird aber auch noch dann vom Berufsträger ausgeübt, wenn er ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht persönlich mitgearbeitet hat. Hat er Entscheidungen höchstpersönlich getroffen, kann er deren Umsetzung Angestellten oder Dritten überlassen.


 

8. Vorsteuer: Zeitpunkt der Zuordnung bei Errichtung gemischt-genutzter Gebäude 

Unternehmer haben bei Gebäuden, die sie sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke nutzen, ein Zuordnungswahlrecht. Sie können sie insgesamt dem Unternehmen, insgesamt dem Privatvermögen oder entsprechend der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung ihrem Unternehmensvermögen zuordnen.

Die Zuordnungsentscheidung, die für den Vorsteuerabzug Voraussetzung ist, muss nach einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen. Dabei muss die gesetzliche Abgabefrist (31.5.) eingehalten werden. In einem weiteren Urteil hat er entschieden, dass dies auch für die Errichtung von Gebäuden gilt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Ein Unternehmer kann die Zuordnung des Gebäudes bereits durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen. Unterlässt er dies, kann eine Korrektur nur in der für die Jahressteuererklärung geltenden Abgabefrist erfolgen. Etwaige Fristverlängerungen, die für die Abgabe der Steuererklärung bei Erstellung durch einen Steuerberater gelten, sind für die Zuordnungsentscheidung unbeachtlich.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer mit dem Bau eines Einfamilienhauses im Sommer 2007 begonnen, das er im Januar 2008 bezog. In den USt-Voranmeldungen II – IV/2007 machte er keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend. Am 5.6.2008 gab er berichtigte USt-Voranmeldungen für die genannten Zeiträume ab, in denen er die Vorsteuer aus der Herstellung der unternehmerisch genutzten Räume geltend machte. Da die Berichtigungen nach dem 31.5. erfolgten, war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
 


 

9. Information für Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug ab 2012

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte, die für den 1.1.2012 geplant war, verzögert sich wegen technischer Schwierigkeiten bis zum Jahr 2013. Das Bundesfinanzministerium hat ein Informationsschreiben für Arbeitnehmer vorbereitet, dem zu entnehmen ist:

Die Eintragungen auf der letztmalig ausgestellten Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist - wie bisher - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 auszuhändigen. Haben sich gegenüber der Lohnsteuerkarte 2010 keine Änderungen ergeben, ist weiter nichts zu veranlassen.

Nur bei Änderungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, ist der Arbeitgeber zu informieren.
 

 

10. Umwandlung privater Schuldzinsen in absetzbare durch Einbringung in GbR

Ein Ehemann übertrug ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der er zu 10 % und seine Ehefrau zu 90 % beteiligt waren. Die GbR hatte dafür ein Entgelt zu zahlen, das zum Teil in der Übernahme einer privaten Schuld des Ehemannes bestand. Diese Schuld rührte aus der Anschaffung eines Einfamilienhauses her, das den Eheleuten als Wohnung diente. Die Schuldzinsen waren daher beim Ehemann nicht absetzbar.

Die GbR behandelte die Übernahme der Schuld als Anschaffungskosten, soweit sie dem Anteil der Ehefrau an der GbR entsprachen (90 %). Dementsprechend wurde AfA auf das Gebäude abgesetzt. Ebenso wurden die Schuldzinsen auf die übernommene, bisher private, Schuld des Ehemannes gemäß dem Anteil der Ehefrau als Werbungskosten abgesetzt.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Die Übertragung des Grundstücks auf die GbR sei nicht anzuerkennen, da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Es berief sich dazu auf verschiedene Details des Einbringungsvertrages. Außerdem sei die Gestaltung rechtsmissbräuchlich.
Der Bundesfinanzhof erkannte die Gestaltung an. Durch die Übernahme der privaten Schuld des Ehemannes seien bei der GbR Anschaffungskosten entstanden. Die Schuldzinsen stünden daher mit den Einkünften aus Vermietung bezüglich des übernommenen Mehrfamilienhauses in Zusammenhang. Es ist ohne Belang, ob es bei dem Verkäufer private Schulden waren.

Das Gericht verneinte auch einen Gestaltungsmissbrauch. Dem Eigentümer einer Immobilie stehe es frei, zu entscheiden, an wen er sie verkauft. Als Kaufpreis kann auch die Übernahme privater Schulden vereinbart werden.

 

11. Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer wird geprüft

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wurde mit Wirkung ab 2009/2010 geändert, da das frühere Recht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war. Auch gegen das neue Recht wird der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit erhoben, der auf mehrere Argumente gestützt wird. Der Bundesfinanzhof hat soeben in einem Beschluss diese Bedenken zum Teil aufgegriffen und das Bundesfinanzministerium zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert. Es geht um folgende Punkte:

1. Benachteiligungen von Nichten, Neffen und Geschwistern:
Die Steuerklasse II, zu der insbesondere Geschwister sowie Nichten und Neffen gehören, wurde ab 2009 der Steuerklasse III gleichgestellt. Zur Steuerklasse III gehören insbesondere Personen, die mit dem Schenker oder Erblasser nicht oder entfernt verwandt sind. Ab 2009 galt für Steuerklasse II der gleiche Tarif wie für Steuerklasse III, was einen Steuersatz von mindestens 30 % bedeutete. Mit Wirkung ab 2010 wurde der Tarif für Steuerklasse II wieder etwas gemildert. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob diese Milderung der Steuersätze für Steuerklasse II nicht schon mit Wirkung ab 2009 hätte eingeführt werden müssen. Die Behandlung naher Verwandter wie völlig Fremde sei bedenklich.

2. Vergünstigungen für Betriebsvermögen
Für Betriebsvermögen wurde mit Wirkung ab 2009 eine Reihe von Vergünstigungen eingeführt, durch die es unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder völlig steuerfrei auf Beschenkte oder Erben übergehen kann. Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob die Vergünstigungen mit dem Gleichheitssatz der Verfassung vereinbar sind. Die Vergünstigungen könnten durch geschickte Gestaltungen auch für Vermögenswerte genutzt werden, für deren Privilegierung kein sachlicher Grund bestehe. So könnten z.B. bestimmte Geldforderungen als Betriebsvermögen begünstigt sein, während sie im Privatvermögen voll der Steuer unterliegen. Die Vergünstigungen könnten auch durch Einlage in eine sog. gewerblich geprägte Gesellschaft (z.B. eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG) genutzt werden, also allein auf Grund der Rechtsform, durch die das Vermögen gehalten wird.

Erben und Beschenkte sollten im Einzelfall prüfen lassen, ob im Hinblick auf das anhängige Verfahren ein Einspruch gegen Steuerbescheide zweckmäßig ist. Vermutlich wird die Finanzverwaltung anordnen, dass die Bescheide vorerst vorläufig zu ergehen haben.






Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

 

Archiv

 

 

Fundstellen Januar 2012

  1. Steuertermine: Übersicht Januar 2012 bis April 2012
  2. Welche Belege können Sie nun vernichten?: § 147 Abs. 3 AO; Frist für Lohnbelege 6 Jahre, § 41 Abs. 1 S. 10 EStG; Bußgeld bei Umsatzsteuer: § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG
  3. Kindergeld für volljährige Kinder: BMF v. 7.12.2011, IV C 4 - S 2282/07/0001-01
  4. Erd- und Pflanzarbeiten als Handwerkerleistung: BFH v. 13.7.2011, VI R 61/10
  5. Haftungsvergütung kann umsatzsteuerpflichtig sein: BMF v. 14.11.2011, IV D 2 – S 7100/07/10028 :003 [DOK 2011/0877938], DStR 2011 S. 2201
  6. Das ELENA-Verfahren wurde eingestellt: Pressemitteilung des BMWi vom 2.12.2011
  7. beschäftigung qualifizierter Hilfskräfte bei Insolvenz-, Zwangsverwaltern u.a.: Aufgabe der sog. Vervielfältigungstheorie bei selbständiger Tätigkeit: OFD Koblenz v. 23.9.2011, S 2246 A – St4Kurzinfo ESt Nr. ST 3_2011K111; die Liste über die Tätigkeiten wurde dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 21.6.2007, EFG 2007 S. 1523 entnommen, auf das die OFD Koblenz Bezug nimmt.
  8. Vorsteuer: Zeitpunkt der Zuordnung bei Errichtung gemischt-genutzter Gebäude: BFH v. 7.7.2011, V R 21/10
  9. Information für Arbeitnehmer zum Lohnsteuerabzug ab 2012: BMF- v. 18.11.2011, IV C 5 – S 2363/09/10004
  10. Umwandlung privater Schuldzinsen in absetzbare durch Einbringung in GbR: BFH v. 18.10.2011, IX R 15/11
  11. Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer wird geprüft: BFH v. 5.10.2011, II R 9/11

 

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